Solarstrom
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt seit dem 1. April 2000 die Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien (EE). Es verpflichtet die Netzbetreiber, alle Anlagen zur Stromerzeugung aus EE ans Stromnetz anzuschließen, deren Strom bevorzugt abzunehmen und gemäß EEG zu vergüten.
Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil an erneuerbaren Energien bis 2010 auf mindestens 12,5% und bis 2020 auf 25 bis 30 % zu erhöhen.
Unter Erneuerbaren Energien werden genannt: Wasserkraft, Windenergie, Solare Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse.
Vergütungsregelungen Solarstrom
| Einspeisevergütung |
ab 01.10.10 cent/kWh |
ab 01.01.11 cent/kWh |
| bis 30 kWp |
33,03 |
28,74 |
| ab 30 kWp |
31,42 |
27,34 |
| ab 100 kWp |
29,73 |
25,87 |
| ab 1.000 kWp |
24,79 |
21,57 |
Freifläche: Gewerbegebiet, an Verkehrswegen |
24,26 |
21,11 |
Freifläche: Konversionsfläche, versiegelte Flächen |
25,37 |
22,07 |
Finanzierung von PV-Anlagen
Zinsgünstige Darlehen für Solarstromanlagen werden angeboten im:
- KfW-Programm „Solarstrom Erzeugen“ für Kreditvolumen bis 50.000 €
- KfW-Umweltprogramm und
- ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm für gewerbliche Anlagen mit Kreditvolumen > 50.000 €
Alle Angaben ohne Gewähr.
Solarwärme
Das Marktanreizprogramm (MAP) des Bundeswirtschaftsministeriums (BAFA)
Bitte informieren Sie sich zu den aktuellen Förderbedingungen im BAFA-Marktanreizprogramm direkt aus bafa.de.
Folgend haben wir für Sie einen Auszug eingefügt:
Basisförderung von Solarkollektoranlagen
Hinweis: Es sind nur solche Anlagen förderfähig, die der Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung oder des Kältebedarfs für Kühlung von Gebäuden dienen, für die bereits vor dem 01.01.2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet wurde und die bereits vor dem 01.01.2009 über ein Heizungssystem verfügten (Gebäudebestand).
Anlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme sind abweichend hiervon auch dann förderfähig, wenn sie auf Neubauten errichtet werden. Im Übrigen werden Anlagen in Neubauten nicht mehr gefördert.
1. Solarkollektoranlagen für die Warmwasserbereitung
Solarkollektoranlagen, die der ausschließlichen Warmwasserbereitung dienen, werden nicht mehr gefördert.
Ausnahme: Große Solarkollektoranlagen auf Mehrfamilienhäusern ab 3 Wohneinheiten, die im Rahmen der Innovationsförderung förderbar sind. Nähere Informationen zur Innovationsförderung finden Sie in der gleichnamigen Rubrik (nebenstehend).
2. Solarkollektoranlagen für die kombinierte Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, für die Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kühlung
Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen bis 40 m² beträgt die Förderung 90 Euro je angefangenem m² Bruttokollektorfläche. Folgende Mindestvoraussetzungen bezüglich der Bruttokollektorfläche und des Wärmespeichervolumens (bezogen auf Wasser als Wärmespeichermedium) sind zu erfüllen und nachzuweisen:
- Bei Vakuumröhrenkollektoren: mindestens 7,0 m² und mindestens 50 Liter je m² Bruttokollektorfläche.
- Bei Flachkollektoren: mindestens 9,0 m² und mindestens 40 Liter je m² Bruttokollektorfläche.
Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche beträgt die Förderung für die ersten 40 m² 90 Euro je angefangenem m² und für die darüber hinaus errichtete Bruttokollektorfläche 45 Euro je angefangenem m². Voraussetzung ist, dass die Anlagen Ein- oder Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung dienen und mit Pufferspeichervolumina von mindestens 100 Litern je m² Bruttokollektorfläche ausgestattet sind.
3. Erweiterung von Solarkollektoranlagen
Für die Erweiterung von bereits in Betrieb genommenen Solarkollektoranlagen um bis zu 40 m² Kollektorfläche beträgt die Förderung 45 Euro je zusätzlich installiertem m² Bruttokollektorfläche. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anlage nach der Erweiterung der kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizungsunterstützung dient.
Bonusförderungen
Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Solarkollektoranlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit Bonusförderungen bezuschusst werden. Weitere Details auf bafa.de
Biomasse
Bitte informieren Sie sich zu den aktuellen Förderbedingungen im BAFA-Marktanreizprogramm direkt aus bafa.de.
Folgend haben wir für Sie einen Auszug eingefügt:
Basisförderung von Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse
Förderfähig sind Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse (Holz) für die thermische Nutzung.
Hinweise:
- Es sind nur diejenigen Biomasseanlagen förderfähig, die der Bereitstellung von Wärme für solche Gebäude dienen, die bereits vor Durchführung der Maßnahme über ein Heizungssystem verfügten (Gebäudebestand).
- Biomasseanlagen sind nur noch dann förderfähig, wenn ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde.
- Ab dem 1. Januar 2011 ist zusätzlich Fördervoraussetzung, dass die Umwälzpumpen in der Anlage die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen und ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde.
1. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung
Die Förderung von automatisch beschickten Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von Holzpellets mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW beträgt 36 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.
Dabei gelten die folgenden Mindestförderbeträge:
- für Pelletöfen mit Wassertasche: 1000 Euro,
- für Pelletkessel: 2000 Euro,
- für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Speichervolumen von mindestens 30 l/kW: 2500 Euro.
Zu den förderfähigen Pelletkesseln gehören auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzpellets und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.
2. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln
Die Förderung beträgt pauschal 1.000 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen.
Zu den förderfähigen Holzhackschnitzelanlagen gehören auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzhackschnitzeln und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.
Hinweis:
Nicht mehr förderfähig sind Pelletöfen (Warmluftgeräte) und reine Scheitholzvergaserkessel.
Bonusförderungen
Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Biomasseanlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den Bonus-Förderungen bezuschusst. Weitere Details auf bafa.de
Alle Angaben ohne Gewähr.
|