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TOP! aktuell - aktuelle Förderprogramme

Solarstrom

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt seit dem 1. April 2000 die Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien (EE). Es verpflichtet die Netzbetreiber, alle Anlagen zur Stromerzeugung aus EE ans Stromnetz anzuschließen, deren Strom bevorzugt abzunehmen und gemäß EEG zu vergüten. Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil an erneuerbaren Energien bis 2010 auf mindestens 12,5% und bis 2020 auf 25 bis 30 % zu erhöhen. Unter Erneuerbaren Energien werden genannt: Wasserkraft, Windenergie, Solare Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse.
Am 6. Juni 2008 hat der deutsche Bundestag den ersten Teil des Integrierten Klima- und Energieprogramms verabschiedet. Ein zentraler Bestandteile ist das neu gefasste Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die Vergütung von Solarstrom aus Anlagen bis zu einer typischen Größenklasse von 100 kW wird in den Jahren 2009 und 2010 um jährlich acht Prozent, ab 2010 um neun Prozent gesenkt. Für Anlagen größer als 100 kW gelten in den Jahren ab 2009 die höheren Degressionssätze von zehn Prozent.
Neu ist der „Gleitfaktor“ für Degression bei Verlassen eines Wachstumskorridors. Wächst der PV-Markt (neu installierte Leistung) in einem Jahr stärker oder schwächer als in einem definierten Wachstumskorridor, wird im Folgejahr die Degression um einen Prozentpunkt angehoben bzw. gesenkt.
– Wachstumskorridor 2009: 1.000 – 1.500 MW
– Wachstumskorridor 2010: 1.100 – 1.700 MW
– Wachstumskorridor 2011: 1.200 – 1.900 MW

Vergütungsregelungen Solarstrom

Die Vergütungshöhe von Solarstrom ist differenziert nach der Anlagengröße und dem Aufstellungsort der Anlage.
PV-Anlagen auf und an Gebäuden erhalten 2010:
- 39,14 ct/kWh für die ersten 30 kWp
- 37,23 ct/kWh von 30 kWp bis 100 kWp
- 35,23 ct/kWh größer 100 kWp bis 1 MW

Die Vergütung für PV-Anlagen auf und an Gebäuden größer 30 kWp errechnet sich als Mischwert proportional der Anlagenteile.
Beispiel 50 kWp-Anlage:
Vergütungshöhe pro kWh = (30 kWh x 39,14 ct/kWh + 20kWh x 37,23 ct/kWh)/50 kWh = 38,38 ct/kWh

PV-Anlagen auf Freiflächen und sonstige Anlagen erhalten 2010:
- 28,43 ct/kWh

Vergütungsdauer: Die Vergütung wird 20 Jahre in Höhe der Anfangsvergütung bezahlt. Der Zeitraum beginnt am 1. Januar des Jahres nach Installation. Anlagen die z.B. im Juni in Betrieb gehen, erhalten die Vergütung 20,5 Jahre lang.

Finanzierung von PV-Anlagen

Zinsgünstige Darlehen für Solarstromanlagen werden angeboten im:
- KfW-Programm „Solarstrom Erzeugen“ für Kreditvolumen bis 50.000 €
- KfW-Umweltprogramm und
- ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm für gewerbliche Anlagen mit Kreditvolumen > 50.000 €

Alle Angaben ohne Gewähr.


Solarwärme

Das Marktanreizprogramm (MAP) des Bundeswirtschaftsministeriums (BAFA)

Förderung von Solarkollektoranlagen

Antragsverfahren
Die Antragstellung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars vorzunehmen. Bei Antragstellung nach Inbetriebnahme der Anlage ist die Fachunternehmererklärung zwingender Bestandteil des Antrages. Die Verwendung veralteter Antragsformulare ist nicht zulässig.
Bitte beachten: Unaufgefordert eingereichte Originalunterlagen werden nicht zurückgesandt!
Bei der Antragstellung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
1. Für Privatpersonen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen (z. B. eingetragene Vereine):
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden (Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind, d.h. die Anlage muss in Betrieb sein. Mit der Durchführung der Investition muss nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt wurde oder dieser durch das BAFA beschieden wird.
Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig eingereicht werden:
- Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen Formular),
- die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen Formular),
- die vollständige Rechnung - adressiert an den Antragsteller - in Kopie,
- wenn zusätzlich der Effizienzbonus beantragt wird: Energieausweis - in Kopie.

Bei der Eigenmontage einer Solarkollektoranlage und einer besonders effizienten Solarkollektorpumpe kann die Fachunternehmererklärung vom Antragsteller ausgefüllt und unterschrieben werden.

2. Für kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), Unternehmen (KMU), an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind oder freiberuflich Tätige:
Der Antrag für bis zum 30. September 2009 noch nicht begonnene Vorhaben ist vor Vorhabensbeginn (Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages) zu stellen (Bei Vorhabensbeginn bis einschließlich 30. September 2009 gilt das unter Punkt 1 beschriebene Antragsverfahren). Anderenfalls kann die Anlage wegen vorzeitigem Beginn nicht gefördert werden. Der Zuwendungsbescheid wird unter der Bedingung erstellt, dass die beantragte Maßnahme innerhalb von neun Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein wird. Der Zuwendungsbescheid enthält Informationen über weitere einzureichende Unterlagen.

Basisförderung von Solarkollektoranlagen
Hinweis: Für Anlagen, die auf Gebäuden errichtet werden, bei denen ab dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde, verringern sich die unten genannten Basisförderbeträge um 25 %.

1. Solarkollektoren für die Warmwasserbereitung
Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung bis 40 m² Bruttokollektorfläche beträgt die Basisförderung 60 Euro je angefangenem m² Bruttokollektorfläche, mindestens jedoch 410 Euro je Anlage.

2. Solarkollektoren für die kombinierte Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, für die Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kühlung
Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen bis 40 m² beträgt die Förderung 105 Euro je angefangenem m² Bruttokollektorfläche. Folgende Mindestbruttokollektorflächen und Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche (bezogen auf Wasser als Wärmespeichermedium) sind erforderlich:
- Bei Vakuumröhrenkollektoren: mind. 7,0 m² und mind. 50 Liter je Quadratmeter Bruttokollektorfläche.
- Bei Flachkollektoren: mind. 9,0 m² und mind. 40 Liter je Quadratmeter Bruttokollektorfläche.
Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- oder Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung und mit Pufferspeichervolumina von mindestens 100 Litern je m² Bruttokollektorfläche wird für die ersten 40 m² 105 Euro je m² Bruttokollektorfläche und für die darüber hinaus errichtete Bruttokollektorfläche 45 Euro je angefangenem m² Bruttokollektorfläche gewährt.

3. Erweiterung von Solarkollektoranlagen
Für die Erweiterung von bereits in Betrieb genommenen Solarkollektoranlagen um bis zu 40 m² Solarkollektorfläche beträgt die Förderung 45 Euro je zusätzlich installiertem, angefangenem m² Bruttokollektorfläche.

Bonusförderungen
Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Solarkollektoranlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den folgenden Bonus-Förderungen bezuschusst werden:

Kesseltauschbonus
Die Errichtung von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung wird zusätzlich mit einem Bonus in Höhe von 400 Euro gefördert, sofern gleichzeitig der bisher betriebene Heizkessel ohne Brennwerttechnik durch einen neuen Brennwertkessel nach Energieeinsparverordnung mit Brennstoff Öl oder Gas ersetzt wird. Ab dem 1. Juli 2010 ist für diese Bonusförderung zusätzlich Voraussetzung, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde.
Diese Förderung ist bis zum 30. Dezember 2010 (Tag der Antragstellung) befristet.
Die Kombination von Kesseltausch mit Solarkollektoren zur alleinigen Warmwasserbereitung ist nicht mehr förderfähig.
Der Bonus kann nur gewährt werden, wenn der Kesseltausch in Verbindung mit der Errichtung einer Solarkollektoranlage vorgenommen wird. Ein bloßer Kesseltausch ohne Errichtung einer Solarkollektoranlage ist nicht förderfähig.
Gleichzeitigkeit von Kesseltausch und Installation der Solarkollektoranlage: Hierbei ist ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Inbetriebnahmedaten der Solarkollektoranlage und des Kesseltausches zu beachten. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag gestellt werden.
Der Bonus für den Kesseltausch muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Die Installation des Brennwertkessels ist durch Rechung der Fachfirma nachzuweisen.
Der Kesseltauschbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.

Kombinationsbonus
Zusätzlich zu der Basisförderung für eine Solaranlage (siehe oben) kann ein Bonus von 750 Euro gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage (gemäß Nr. 12.2 der Förderrichtlinie) oder eine förderfähige Wärmepumpenanlage (gemäß 12.3.1 der Förderrichtlinie) errichtet wird.
Ab dem 1. Juli 2010 ist für diese Bonusförderung zusätzlich Voraussetzung, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde. Ab dem 1. Januar 2011 kommt der Kombinationsbonus nur noch für Anlagen in Betracht, die hydraulisch abgeglichen sind und deren Umwälzpumpen die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen.
Gleichzeitigkeit der Maßnahmen: Hierbei ist ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Inbetriebnahmedaten der beiden Maßnahmen zu beachten. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag gestellt werden. Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen.
Der Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.

Effizienzbonus
Die Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung (bzw. zur solaren Kälteerzeugung oder zur Herstellung von Prozesswärme) kann mit einem Effizienzbonus gefördert werden.
Dies gilt auch bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- oder Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung und mit Pufferspeichervolumina von mindestens 100 Litern je m².
Voraussetzung für die Gewährung des Effizienzbonus ist, dass die Solaranlage auf einem effizient gedämmten Wohngebäude errichtet wird, das einen besonders geringen Primärenergiebedarf hat und dies durch einen Energiesausweis nachgewiesen wird (s.u.). Für ab dem 22. Februar 2010 beim BAFA eingehende Anträge wird der Effizienzbonus nicht mehr für Nichtwohngebäude gewährt.
Die Effizienz des Wohngebäudes wird nach dem zulässigen Transmissionswärmeverlust oder -transferkoeffizienten (HT´) gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 bewertet. Die Höhe des Effizienzbonus richtet sich nach dem Baugenehmigungsdatum des effizient gedämmten Wohngebäudes und ist in zwei Stufen unterteilt.
Die Höhe der Gesamtförderung (Basis- und Effizienzbonus) beträgt bei Stufe 1 das 1,5-fache und bei Stufe 2 das 2-fache der jeweiligen Basisförderung. Eine tabellarische Übersicht hierzu finden Sie auf der rechten Seite unter der Rubrik "Downloads".
Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs erfolgen. Außerdem wird der Effizienzbonus nur dann gewährt, wenn der hydraulische Abgleich sowie die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen wurde.
Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:
Energieausweis auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2009 oder EnEV 2007 oder Energiebedarfsausweis nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004
Nachweis über den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage. Dieser Nachweis ist in dem Formular der Fachunternehmererklärung zu erbringen.

Alle Angaben ohne Gewähr.




Biomasse

Antragsverfahren
Den Antragstellern wird empfohlen, sich vor der Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt. Nähere Informationen hierzu finden Sie nebenstehend.
Die Antragstellung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars vorzunehmen (siehe nebenstehend). Bei Antragstellung nach Inbetriebnahme der Anlage ist die Fachunternehmererklärung zwingender Bestandteil des Antrages. Die Verwendung veralteter Antragsformulare ist nicht zulässig.
Bitte beachten: Unaufgefordert eingereichte Originalunterlagen werden nicht zurückgesandt!
Bei der Antragstellung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
1. Für Privatpersonen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen (z. B. eingetragene Vereine):
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden (Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind, d.h. die Anlage muss in Betrieb sein. Mit der Durchführung der Investition muss nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt wurde oder dieser durch das BAFA beschieden wird.
Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig eingereicht werden:
- Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen Formular),
- die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen Formular),
- die vollständige Rechnung - adressiert an den Antragsteller - in Kopie,
- wenn zusätzlich der Effizienzbonus beantragt wird: Energieausweis - in Kopie.
2. Für kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), Unternehmen (KMU), an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind oder freiberuflich Tätige:
Der Antrag für bis zum 30. September 2009 noch nicht begonnene Vorhaben ist vor Vorhabensbeginn (Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages) zu stellen (Bei Vorhabensbeginn bis einschließlich 30. September 2009 gilt das unter Punkt 1 beschriebene Antragsverfahren). Anderenfalls kann die Anlage wegen vorzeitigem Beginn nicht gefördert werden. Der Zuwendungsbescheid wird unter der Bedingung erstellt, dass die beantragte Maßnahme innerhalb von neun Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein wird. Der Zuwendungsbescheid enthält Informationen über weitere einzureichende Unterlagen.

Basisförderung von Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse
Hinweise:
Für Anlagen, die in Gebäuden errichtet werden, bei denen ab dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde, verringern sich die unten genannten Basisförderbeträge um 25 %.
Ab dem 1. Juli 2010 sind Biomasseanlagen nur noch dann förderfähig, wenn ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde.
Ab dem 1. Januar 2011 ist zusätzlich Fördervoraussetzung, dass die Umwälzpumpen in der Anlage die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen und ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde.

1. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung:
Die Förderung von automatisch beschickten Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse (mit Ausnahme von Holzhackschnitzeln) zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW (auch Kombinationskessel) beträgt 36 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.
Dabei gelten die folgenden Mindestförderbeträge
- für Pelletöfen mit Wassertasche: 1000 Euro,
- für Pelletkessel: 2000 Euro,
- für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Speichervolumen von mindestens 30 l/kW: 2500 Euro.
- für luftgeführte Pelletöfen von 5 bis 100 kW pauschal 500 Euro - grundsätzlich allerdings höchstens 20 % der Nettoinvestitionskosten.

2. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln:
Die Förderung beträgt pauschal 1000 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen.

3. Scheitholzvergaserkessel von 15 kW bis 50 kW Nennwärmeleistung:
Die Förderung beträgt 1125 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l/kW verfügen.

Bonusförderungen
Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Biomasseanlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den folgenden Bonus-Förderungen bezuschusst werden:

Kombinationsbonus
Zusätzlich zu der Basisförderung für eine Solaranlage (siehe dort) kann ein Bonus von 750 Euro gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage (gemäß Nr. 12.2 der Förderrichtlinie) errichtet wird.
Ab dem 1. Juli 2010 ist für diese Bonusförderung zusätzlich Voraussetzung, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde.
Ab dem 1. Januar 2011 kommt der Kombinationsbonus nur noch für Anlagen in Betracht, die hydraulisch abgeglichen sind und deren Umwälzpumpen die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen.
Gleichzeitigkeit der Maßnahmen: Hierbei ist ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Inbetriebnahmedaten der beiden Maßnahmen zu beachten. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag gestellt werden. Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen.
Der Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.

Effizienzbonus
Voraussetzung für die Gewährung des Effizienzbonus ist, dass die Biomasseanlage in einem effizient gedämmten Wohngebäude errichtet wird und dies durch einen Energiebedarfsausweis nachgewiesen wird (s. u.).
Für ab dem 22. Februar 2010 beim BAFA eingehende Anträge wird der Effizienzbonus nicht mehr für Nichtwohngebäude gewährt.
Die Effizienz des Wohngebäudes wird nach dem zulässigen Transmissionswärmeverlust oder -transferkoeffizienten (HT´) gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 bewertet. Die Höhe des Effizienzbonus richtet sich nach dem Baugenehmigungsdatum des effizient gedämmten Wohngebäudes und ist in zwei Stufen unterteilt.
Die Höhe der Gesamtförderung (Basis- und Effizienzbonus) beträgt bei Stufe 1das 1,5-fache und bei Stufe 2 das 2-fache der jeweiligen Basisförderung. Eine tabellarische Übersicht hierzu finden Sie auf der rechten Seite unter der Rubrik "Downloads".
Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs erfolgen. Außerdem wird der Effizienzbonus nur dann gewährt, wenn der hydraulische Abgleich sowie die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen wurde.
Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:
- Energieausweis auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2009 oder EnEV 2007 oder Energiebedarfsausweis nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004
- Nachweis über den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage. Dieser Nachweis ist in dem Formular der Fachunternehmererklärung zu erbringen.

Bonus für besonders effiziente Umwälzpumpen
Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Biomasseanlage eine besonders effiziente Umwälzpumpe eingebaut, so kann pro Heizungsanlage ein Bonus von 200 Euro bewilligt werden.
Die Umwälzpumpe muss Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein, das mit voreinstellbaren Thermostatventilen an den Heizkörpern und ggf. mit weiteren Abgleicharmaturen ausgestattet ist.
Als besonders effiziente Umwälzpumpen gelten Pumpen, die die Bedingungen des freiwilligen Energielabels der Klasse A der Pumpenhersteller erfüllen. Ein Nachweis über den gemäß VOB/C-DIN 18 380 durchgeführten hydraulischen Abgleich ist mit dem Formular der Fachunternehmererklärung zu erbringen.
Der Bonus für die besonders effiziente Umwälzpumpe muss zusammen mit der Förderung der Biomasseanlage beantragt werden. Die Installation der besonders effizienten Umwälzpumpe ist durch Rechung der Fachfirma nachzuweisen und ist in der Fachunternehmererklärung aufzuführen.
Der Bonus für besonders effiziente Umwälzpumpen ist bis zum 30. Juni 2010 (Tag der Antragstellung) befristet.

Alle Angaben ohne Gewähr.

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